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   FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19   

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https://dejure.org/2020,50290
FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19 (https://dejure.org/2020,50290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2020 - 6 K 59/19 (https://dejure.org/2020,50290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 6 K 59/19 (https://dejure.org/2020,50290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8
    Körperschaftsteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Vorliegen einer beherrschenden Gesellschafterstellung einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verdeckte Gewinnausschüttung: beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.10.2018 - I R 78/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 20).

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 45/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen einer GmbH zur Erfüllung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 20).

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Minderheitsgesellschafter oder diesen nahestehende Personen in einer Reihe von Fragen oder auch nur in einem einzigen Geschäft eine materielle, d.h. finanzielle Interessenübereinstimmung haben, die es rechtfertigt, wegen solcher gleichgelagerter Interessen eine Gruppenbeherrschung kraft gleichgelagerter Interessen anzunehmen (BFH, Urteil vom 28. Februar 1990, I R 83/87, juris Rn. 15; Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 221).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 9/03, juris Rn. 34).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24).
  • BFH, 21.03.2001 - I B 31/00

    Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Denn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt ist (BFH, Beschluss vom 21. März 2001, I B 31/00, juris Rn. 13).
  • FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17

    Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19
    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17).
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